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AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen | |
Allgemeines | Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen
sind Bestandteil des von becom Software GmbH geschlossenen Vertrages und
liegen allen künftigen Lieferungen und Leistungen zugrunde.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von becom Software GmbH bestätigt worden sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so soll das auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als solchen ohne Einfluß bleiben. Die unwirksame Bestimmung gilt als ersetzt durch eine Bestimmung, die geeignet ist, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen zu verwirklichen. Für die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht, jedoch unter Ausschluß des UN-Abkommens zum internationalen Warenverkauf (CISG). Erfüllungsort ist Hannover. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Hannover. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen von becom Software GmbH zumutbar sind. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin bzw. Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.
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Preise | Alle Preise verstehen
sich rein netto, d.h. zzgl. Verpackung, Transport, Frachtversicherung sowie
der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager Hannover
oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist becom Software GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 15 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung von becom Software GmbH genannten Preise. Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Leistungen werden gesondert berechnet. Nicht vorhersehbare
Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung
etc. berechtigen zu einer entsprechenden Preisanpassung. Bei Abrufbestellungen
dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluß als Grundlage. Preisveränderungen
während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen becom Software GmbH
zur Preisanpassung. |
Liefer- und Leistungszeit | Die Angebote sind nach
Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend. Aufträge sind erst dann verbindlich,
wenn und soweit becom Software GmbH eine Auftragsbestätigung erteilt hat.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso
die Liefervereinbarungen, Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung
durch becom Software GmbH.
Sämtliche Lieferverpflichtungen
stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Diese Abmachung erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, so daß becom Software GmbH zum Rücktritt berechtigt ist, wenn ihr Lieferant den mit ihr vor Abschluß des jeweiligen Kaufvertrages geschlossenen Einkaufsvertrag aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht einhält. Darüber hinaus ist becom Software GmbH berechtigt, von geschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn sich infolge von Katastrophen, Kriegsereignissen oder ähnlichen Umständen die Warenbeschaffung gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wesentlich erschwert. Als wesentlich erschwerend gilt es in jedem Fall, wenn der Marktpreis des Kaufgegenstandes zwischen dem Abschluß des jeweiligen Verkaufsvertrages und dem vorgesehenen Liefertermin um mehr als 25 % gestiegen ist. Bei von becom Software
GmbH nicht zu vertretenden Störungen in ihrem Betrieb oder Lager sowie
bei behindernden behördlichen Maßnahmen wird die Lieferfrist um die Dauer
der Störung verlängert. Darüber hinaus ist sie berechtigt, von geschlossenen
Verträgen zurückzutreten, wenn die Störung über einen Zeitraum von mehr
als 4 Wochen andauert. Störung im vorgenannten Sinne schließt auch solche
Betriebsunterbrechungen oder -einschränkungen ein, die durch Personalausfälle
größeren Umfanges infolge Krankheit, Arbeitskampfmaßnahmen oder ähnlichem
verursacht werden. |
Versand und Gefahren- übergang | Lieferungen der becom
Software GmbH erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Lager.
Der Versand erfolgt nach ihrer Wahl auf Kosten des Käufers. Alle Gefahren
gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von becom Software
GmbH verlassen hat. Dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, welche von becom Software GmbH nicht zu vertreten sind, geht die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf die Käufer über. Bei Sendungen an becom
Software GmbH trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko
bis zum Eintreffen der Ware bei becom Software GmbH sowie die gesamten
Transportkosten. |
Eigentums- vorbehalt | becom Software GmbH
behält sich den Eigentum der gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen
Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer entstandenen
oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art oder welchen Rechtsgrundes,
vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung
der Saldoforderung.
Wird die gelieferte Vorbehaltsware von dem Käufer be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für becom Software GmbH als "Hersteller" im Sinne von Paragraph 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit eigener Ware des Käufers oder mit fremder Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder zusammen mit solcher Ware verarbeitet, so erwirbt becom Software GmbH das Miteigentum an der neuen Sache oder an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Auf die dadurch herbeigeführte
Wertsteigerung erhebt becom Software GmbH keinen Anspruch. Im Falle der Weiterveräußerung der Ware, die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung im Miteigentum der becom Software GmbH steht, gilt als abgetreten jedoch nur der Teil der Forderung, der dem Wert des Miteigentumsanteils entspricht. Hat der Käufer die Forderung aus dem Weiterverkauf im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen Dritte and becom Software GmbH ab. Diese nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit an. Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten die Ansprüche gegen den Käufer um mehr als 20 %, so wird becom Software GmbH auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, daß die einbehaltenen Sicherheiten 20 % übersteigen. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen für becom Software GmbH einzuziehen. diese Ermächtigung erlischt jedoch, wenn der Käufer ihr gegenüber in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall ist becom Software GmbH bevollmächtigt, im Namen des Käufers dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Käufer ist verpflichtet, der becom Software GmbH zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer namhaft zu machen und die erforderlichen Urkunden und Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie der im Eigentum bzw. Miteigentum der becom Software GmbH stehenden Ware nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehres und nur unter der Voraussetzung berechtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf becom Software GmbH übergeht. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sowie die gem. Paragraph 950 BGB im Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware der becom Software GmbH gegen Verlust und Beschädigung aufgrund Feuers, Diebstahls, Wassers oder ähnlicher Gefahren ausreichend zu versichern und der becom Software GmbH auf Verlangen den Versicherungsschutz nachweisen. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen - ggf. anteilig - an becom Software GmbH ab. Irgendeine Beeinträchtigung der Vorbehaltsware ist der becom Software GmbH ebenso unverzüglich bekanntzugeben wie Zugriffe Dritter darauf. Wird aufgrund des
Vorbehaltes der Kaufgegenstand zurückgenommen, so gilt das nicht als Rücktritt
vom Vertrag; becom Software GmbH kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware
freihändig befriedigen. Bei Zahlungsverzug - insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks - ist becom Software GmbH berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigung, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes
trägt der Käufer in voller Höhe. Ansonsten verpflichtet sich der Käufer,
wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung die erhaltene Ware
im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an becom Software
GmbH zurückzusenden.
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Zahlungs- bedingungen | Die Forderungen aus
Rechnungen der becom Software GmbH sind, sofern nichts anderes vereinbart
ist, sofort nach Rechnungsdatum netto zahlbar.
Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist hat der Käufer Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 5 % zu zahlen. Die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens bleibt hiervon unberührt. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein, oder werden andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist becom Software GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Paragraph 321 BGB findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die dort vorgesehene Einrede der becom Software GmbH auch dann zusteht, wenn die Vermögenslage des Käufers bereits bei Vertragsabschluß schlecht war, dies der becom Software GmbH jedoch nicht bekannt war. Gegenüber den Forderungen der becom Software GmbH ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht oder einer Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch bzw. die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto der becom Software GmbH gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks. Wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder
eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist becom Software GmbH zum sofortigen
Rücktritt vom Liefervertrag ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt.
In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen
der becom Software GmbH gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig.
Gleiches gilt, wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Kunden in Frage stellen. becom Software GmbH
steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der Weiterbelieferung
auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen sind. |
Gewährleistung | Warenangaben sind reine
Beschaffenheitsangaben, es sei denn, sie werden ausdrücklich als zugesicherte
Eigenschaft bezeichnet. Dies gilt entgegen Paragraph 494 BGB auch für Muster.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle gelieferten Produkte 6 Monate. Die Frist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen der becom Software GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgetauscht oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Die Gewährleistung bei berechtigten Mängelrügen oder Beanstandungen erfolgt unter Ausschluß sämtlicher sonstiger Gewährleistungsansprüche durch Minderung oder Wandlung, es sei denn, becom Software GmbH zeigt dem Käufer binnen 14 Tagen nach Erhalt der Mängelrüge bzw. Beanstandungen nach ihrer Wahl an, daß sie nachbessern oder Ersatz liefern wird. In diesem Falle ist die Gewährleistung auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Schlägt die von ihr gewählte Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, so stehen dem Käufer ausschließlich die Rechte auf Minderung oder Wandlung zu. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Sie stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu. Der Käufer muß der becom Software GmbH etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens eine Woche nach Kenntnisnahme der Mängel schriftlich mitteilen. Nach Ablauf der Frist ist becom Software GmbH frei von der Gewährleistungspflicht. Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, mit Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheins, mit der die Ware geliefert wurde, an die Werkstatt der becom Software GmbH zu senden. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen durch die becom Software GmbH die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verlorengehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Eine Haftung für normale Abnutzung wird ausgeschlossen. Die vorstehenden Absätze
enthalten abschließende Gewährleistung für die gelieferten Waren und schließen
sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
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Reparatur-
Bedingungen (außerhalb der Gewährleistung) |
Falls nicht ausdrücklich
ein Kostenvoranschlag verlangt wird, erfolgt die Reparatur gegen Berechnung
des am Tage der Auftragserteilung gültigen Kostensatzes. Kommt die Reparatur
aufgrund eines angeforderten Kostenvoranschlages nicht zustande, stellt
becom Software GmbH die entstandenen Bearbeitungskosten in Rechnung.
Werden Kundendienst-Arbeiten in den Räumen des Käufers oder Dritter durchgeführt, gehen die An- und Abfahrzeiten sowie die Fahrtkosten zu Lasten des Auftraggebers. Die Kosten für Ein- und Rücksendung von Reparaturgeräten sowie die Verpackungskosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Rügen wegen Reparaturmängeln müssen schriftlich erfolgen und sind nur innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort zulässig. Kostenpflichtige Reparaturen werden nur gegen Barzahlung bzw. Nachnahme durchgeführt.
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Haftung | Für Schadenersatzansprüche
- gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet becom Software GmbH nur, wenn
ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
Die Haftung ist im übrigen auf den unmittelbaren Schaden, in der Höhe auf den Kaufpreis der betreffenden Ware beschränkt bzw. auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Trotz sorgfältiger
inhaltlicher Kontrolle unserer Webseite übernehmen wir keine Haftung
für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten
Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. |
Schutz- und Urheberrechte | Der Käufer wird becom
Software GmbH unverzüglich und schriftlich unterrichten, falls er auf die
Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch ein von ihr
geliefertes Produkt hingewiesen wird.
Nur becom Software GmbH ist berechtigt und verpflichtet, den Käufer gegen Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit sie auf die unmittelbare Verletzung durch ein von ihr geliefertes Produkt gestützt sind. Grundsätzlich wird sich becom Software GmbH bemühen, dem Käufer das Recht zur Benutzung des Produktes zu beschaffen. Falls ihr dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, wird sie nach eigener Wahl dieses Produkt derart abändern oder ersetzen, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Im Gegenzug wird der Käufer becom Software GmbH gegenüber allen Ansprüchen des Inhabers derartiger Rechte verteidigen bzw. freistellen, welche gegen sie dadurch entstehen, daß sie Instruktionen des Käufers befolgt hat oder der Käufer das Produkt ändert oder in ein System integriert. Von becom Software GmbH zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Käufers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf von ihr gelieferte Produkte. Der Käufer darf diese Programme und Dokumentationen ohne schriftliche Einwilligung der becom Software GmbH Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung ihrer Hardware. Kopien dürfen - ohne
Übernahme von Kosten oder Haftung durch becom Software GmbH - lediglich
für Archivzwecke (als Ersatz oder zur Fehlersuche) angefertigt werden.
Sofern Originale einen auf Urheberschutz hinweisenden Vermerk tragen,
ist dieser von Kunden auch auf Kopien anzubringen. |
Datenschutz | becom Software GmbH
ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang
mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer
selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz,
daß persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert oder weiterverarbeitet
werden. |
Export | becom Software GmbH
weist darauf hin, daß die Ausfuhr von gelieferten Waren, sofern erforderlich,
nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf.
Sollte eine derartige
Ausfuhrgenehmigung erforderlich sein, ist diese Erklärung vom Käufer vor
der Verbringung der Ware einzuholen. |
Stand: Juni 1995 |